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Abmahnung Muster nach SIA Norm 118 erstellen

07.09.2020 | 4 min Lesedauer | Written by Simon

PlanRadar für Bauunternehmen

4 Praxisbeispiele, wie Sie mit PlanRadar eine hohe Bauqualität und reduzierte Nacharbeit gewährleisten

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Der Begriff Abmahnung wird im deutschsprachigen Raum mit Rügen aller Art assoziiert. In der SIA-Norm 118 Art. 25 hat sie aber eine spezifische Bedeutung und ist nicht mit der Behinderungsanzeige zu verwechseln (Auch wenn in der Praxis die Abmahnung manchmal „Bedenkenhinweis“ genannt wird). Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Merkmale und wie Sie mit PlanRadar ein Abmahnung Muster nach SIA-Norm 118 erstellen.

Abmahnung Muster PlanRadar

Erfahrungsgemäß ist bei der Abwicklung von Bauvorhaben eine gute und kooperative Kommunikation zwischen Unternehmer und Bauherr von großem Vorteil. Das hilft nicht nur dabei Missverständnisse vorzubeugen, sondern kann beide Parteien auch vor zukünftigen Problemen bewahren. Das macht das Mitteilen von Bedenken gegen Anweisungen oder Beistellungen des Auftraggebers (Abmahnung) zu einem wichtigen Teil der Kommunikation zwischen den Vertragspartnern.

Ob Risse im Mauerwerk oder sonstige Mängelerscheinungen, wenn Ausführungsfehler ausgeschlossen sind, stellt sich für den Auftraggeber als Erstes die Frage, ob es beim Unternehmer zu einer Versäumnis der Hinweispflicht kam. Bevor der Werksunternehmer dessen beschuldigt wird sollte sicherheitshalber vorher geprüft werden ob es sich doch nicht an den verwendeten Baumaterialien, einer fehlerhaften Vorleistung oder an einem Planungsfehler des Architekten liegt.

Nichtsdestotrotz gehen wir nach der einheitlichen Rechtsprechung, bleibt grundsätzlich der Werkunternehmer in der Verantwortung. Es sei denn, dass er seinen sonstigen auf die Vertragserfüllung ausgerichteten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und insbesondere die ihm obliegenden Warn- und Hinweispflichten erfüllt hat.

Für welchen Zeitraum gilt eigentlich die Prüffrist des Auftragnehmers?

Wie oft fälschlicherweise angenommen wird, beginnt diese nicht schon im Ausschreibungs- & Vergabeverfahren. Die Warn- und Hinweispflicht des Auftragnehmers greift erst ab Vertragsabschluss im vollen Umfang. Das umfasst das Risiko des Entgeltverlust, der Gewährleistung und des Schadenersatzes.

Die Kehrseite dieses Risikos ist die Chance des Werkunternehmers, die Mitteilung der Bedenken mit Vorschlägen zur Verbesserung der Anweisungen oder Beistellungen des Auftraggebers zu verknüpfen, die eine bessere Bauausführung und auch Zusatzangebote ermöglichen.

Ist der Bauherr nicht achtsam, kann es auch vorkommen, dass für den Werkunternehmer die Hinweispflicht entfällt. Das wäre gemäß Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 (bzw. Art. 369 OR) beispielsweise dann der Fall, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über fehlerhafte Weisungen oder Pläne bereits unmissverständlich gemahnt hat und der Auftraggeber trotzdem an diesen festhält.

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Wie hat ein Abmahnung Muster an den Auftraggeber auszusehen?

Gelangt der Werkunternehmer nach der Prüfung zu der Einschätzung die Vorleistung oder die Planung stehen dem Werkerfolg entgegen, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich – und aus Beweisgründen – am besten schriftlich hinzuweisen.

Inkludieren Sie beim Erstellen der Hinweispflicht Vorlage die folgenden Merkmale:

  1. Der richtige Adressat
  2. Die fristgerechte Meldung
  3. Klare Aussagen & Erwartungen
  4. Angaben zum Absender

Abmahnung Schweiz PlanRadar

Abmahnung Muster mit PlanRadar erstellen

Das im Bild (oben) zu sehende Vorlage (Abmahnung Muster) erstellen Sie dank dem Feature „Berichtsvorlagen“ mühelos.

Ihr Vorteil: Sie erstellen projektspezifische Formulare mit selbst aktualisierenden Informationsfeldern (im Bild gelb markiert). Die Informationen werden dabei automatisch den zugewiesenen Ticketfeldern entnommen, die Sie auf PlanRadar dokumentieren.

Wegen der mit der Bedenkenanmeldung verbundenen Warnfunktion muss die Erklärung verständlich sein und soll auch die möglichen Konsequenzen bei Nichtverfolgung aufzeigen. Der Grund liegt, darin, dass dem AG die Möglichkeit geboten werden muss, selbst entscheiden zu dürfen. Was das Auslösen der Hinweispflicht verursacht, hängt daher vom Handeln des Auftraggebers ab.

Entweder…

  • …teilt er nach eigener Gegenstandsprüfung die Bedenken des Auftragnehmers und wird voraussichtlich Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen veranlassen. Hieraus erwachsen dem Auftragnehmer selbstverständlich Vergütungsansprüche und dem Auftraggeber winkt ein Nachtrag.

Oder…

  • …der Auftraggeber teilt die Bedenken des Auftragnehmers nicht, und hält unverändert an der Leistungserbringung fest. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von der Haftung für solche Mängel, die auf den beanstandeten Planungen bzw. Vorleistungen beruhen, automatisch befreit. Der Auftragnehmer ist jedoch grundsätzlich nicht berechtigt nach der Abmahnung die vereinbarte Leistung zu verweigern. Eine Verweigerung wäre nur dann gesetzlich durchsetzbar, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Gefahr für Leib oder Leben nachgewiesen werden kann.

LESETIPP: Berichtsvorlagen erleichtern Ihre Arbeit

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Gerade weil die Tücken der Abmahnung auch häufig zu Spannungen und Diskussionen führen und gravierende Folgekosten für beide Parteien nach sich ziehen kann, kommt der Aufmerksamkeit des Auftragnehmers, im Lesen von Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungsdetails, aber auch in der Gestaltung seines Berichtswesens, eine gesteigerte Bedeutung zu.

Vertraglich vordefinierte Berichtsvorlagen digital im Projektraum anzulegen, gekoppelt mit selbstaktualisierenden Berichtsfeldern, vereinfacht die Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten, und kann letztlich beide Seiten vor großen wirtschaftlichen Schäden bewahren. Gestalten Sie sich mit den digitalen Berichtsvorlagen von PlanRadar ein praxisbewährtes Berichtswesen und Schaffen Sie Sicherheit im Zusammenhang mit der Abmahnung.

 

 

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder eine Rechtsberatung. Den gesetzlichen Wortlaut und die Einsicht weiterer Paragrafen finden Sie im Gesetzestext. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt für die Klärung gesetzlicher Sachverhalte.

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