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ÖNORM B 2110: Dokumentation am Bau

24.04.2020 | 7 min Lesedauer | Written by Thomas Lehner

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Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) macht genaue Angaben zur Dokumentation auf der Baustelle. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Dokumentationsbestimmungen:

  • Warum Dokumentation auf der Baustelle wichtig ist
  • Dokumentationspflicht laut ÖNORM B 2110
  • Führen eines Baubuchs und von Bautagesberichten
  • Übernahme laut ÖNORM B 2110
  • Gewährleistung nach ÖNORM B 2110
  • Wie digitale Baubücher die Dokumentation vereinfachen

ÖNORM B 2110: Was Sie über Baudokumentation wissen müssen

Warum eine genaue Dokumentation am Bau wichtig ist

Die Dokumentation ist beim Bauablauf von maßgeblicher Bedeutung. Sie ist für alle Beteiligten, insbesondere Bauherrn, Bauträger, Auftragnehmer, Architekten und örtliche Bauaufsicht wesentlich für die Abwicklung des Baus an sich als auch für die Nutzung nach Fertigstellung des Bauvorhabens (Gewährleistung, Facility Management).

Die Vorteile einer umfassenden Dokumentation ergeben sich insbesondere, wenn Sachverhalte im Nachhinein geklärt werden müssen. Anhand der enthaltenen Informationen und Aufzeichnungen lassen sich Schuld- und Streitfragen klären.

Eine der am praktisch häufigsten vorkommenden Fälle, wo es auf eine wesentliche Dokumentation ankommt, sind ferner Mehrkostenforderungen bzw. Forderungen auf Bauzeitverlängerungen durch den Auftragnehmer oder aber auch Forderungen aus Schadensereignissen.

Bei der Vorlage der korrekten Schlussrechnung (auch nach der ÖNORM B 2110) ist im Streitfall mittels der Dokumentation die tatsächlich erbrachte Leistung vom Auftragnehmer nachzuweisen. Eine falsche Schlussrechnung führt in der Praxis oft dazu, dass diese nicht anerkannt und der fällige Betrag länger nicht bezahlt wird. Es hat sodann eine Korrektur der Schlussrechnung zu erfolgen.

Im Bauvertrag werden daher zwischen den Bauherrn und dem Auftragnehmer oftmals Bestimmungen über die Dokumentation getroffen. Sollten diesbezüglich keine vertraglichen Bestimmungen bestehen, dann sollte zu Beweiszwecken jeweils eine umfassende Dokumentation der Geschehnisse und Abläufe durch beide Seiten erfolgen, sodass Streitigkeiten nach Ende der Bauarbeiten vermieden werden können.

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Dokumentationspflicht auf der Baustelle laut ÖNORM B 2110

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, wie Sie die Dokumentation am Bau durchführen. Bei größeren Bauvorhaben gibt es meist vertragliche Verpflichtungen Dokumentationen auf vorab bestimmte Weise auszuführen. Die ÖNORM B 2110 stellt in diesem Zusammenhang einen grundsätzlich freiwilligen Standard dar. Wird sie einem Vertrag zugrunde gelegt, kommt ihr eine erhebliche rechtliche Relevanz zu.

Die ÖNORM B 2110 regelt, dass Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, nachweislich festzuhalten sind. Es besteht somit eine Dokumentationspflicht auf dem Bau. Es wird nicht geregelt, welche Mittel für die Dokumentation eingesetzt werden sollen.

Weiters sind die Vertragspartner verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Dies liegt immerhin auch im beiderseitigen Interesse der Parteien.

Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehestens nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.

Dokumentation mittels Baubuch und Bautagesberichten

Die Dokumentation am Bau kann laut ÖNOM B 2110 in einem Baubuch oder in Bautagesberichten erfolgen. Das Baubuch wird vom Bauherrn geführt. Die Führung eines Baubuches muss von den Parteien nicht eigens vertraglich vereinbart werden, sondern steht dem Bauherrn schon bei Vereinbarung der Regelungen der ÖNORM B 2110 zu.

Bautagesberichte hingegen werden vom Auftragnehmer geführt und bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, um die gleichen Wirkungen wie ein Baubuch zu entfalten. Bei den Vorschriften nach der ÖNORM handelt es sich auch um eine wesentliche Aufgabe der örtlichen Bauaufsicht.

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Führen eines Baubuchs nach ÖNORM B 2110

Laut Regelwerk müssen im Baubuch alle vom Auftraggeber getroffenen Anordnungen und alle für die Leistung nach Vertrag relevanten Sachverhalte eingetragen werden.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Anordnungen durch den Auftraggeber
  • Informationen zum Leistungsfortschritt
  • Angaben zu Begehungen vor Ort
  • Planübergaben
  • Angaben zur Objektüberwachung

Das Baubuch hat auf der Baustelle vorzuliegen. Der Auftragnehmer hat das Recht auf eine regelmäßige Einsicht in das Baubuch (mindestens einmal pro Woche). Darüber hinaus darf auch der Auftragnehmer Einträge in das Baubuch vornehmen.

Wird gegen die dem Baubuch hinzugefügten Informationen von der anderen Partei nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben, gelten sie als vom Vertragspartner bestätigt. Erfolgt ein Einspruch, müssen beiden Parteien eine einvernehmliche Revision des betreffenden Inhalts anstreben.

Führen von Bautagesberichten nach ÖNORM B 2110

Auftragnehmer haben in Bautagesberichten laut ÖNORM B 2110 Auskunft über alle vertraglichen Leistungen zu geben.

Darin enthalten sind zum Beispiel:

  • Angaben zum Leistungsfortschritt
  • der Aufwand an Arbeitern und Geräten
  • Informationen zu den verwendeten Materialien
  • Angaben zu den erbrachten Regieleistungen
  • Besondere Vorkommnisse
  • Witterungsverhältnisse
  • Schadensvorkommnisse
  • Anordnungen durch den Auftraggeber

Die geführten Bautagesberichte sind dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen zu übergeben. Der Auftraggeber kann seinerseits Einträge in den Bautagesberichten vornehmen, wenn er selbst kein Baubuch führt.

Einträge in Bautagesberichte gelten als von der anderen Partei bestätigt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen dagegen Einspruch erhebt. Kommt es zum Einspruch, haben Auftraggeber und Auftragnehmer eine Klärung des beeinspruchten Sachverhalts anzustreben.

Vorlage von Regieberichten

Über Regieleistungen hat der Auftragnehmer täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist dem Bauherrn zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. Wurde keine bestimmte Frist vereinbart, so gilt eine Frist von 7 Tagen.

Da die ÖNORM B 2110 eine bestimmte Art der Aufzeichnung und Vorlage von Regieleistungen nicht vorsieht, kann diese auch in Bautagesberichten vorgenommen werden.

Einseitige Aufmaßberechnung bzw. Massenermittlung

Für den Fall, dass aus triftigen Gründen Aufmaße nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind diese dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Tritt der andere Teil nicht innerhalb von 2 Wochen ab Mitteilung mit dem Aussteller schriftlich in Kontakt und erhebt Einspruch, gelten die einseitigen Aufmaßberechnungen als anerkannt.

Übernahme nach ÖNORM B 2110

Die Übernahme beschreibt nach ÖNORM B 2110 die Anerkennung und Akzeptanz einer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erbrachten Leistung. Mit erfolgter Übernahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet zwischen der förmlichen und formlosen Übernahme.

Förmliche Übernahme

Bei der förmlichen Übernahme teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vollendung seiner Arbeiten oder Leistungen mit und fordert ihn zur Übernahme auf. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Aufforderungen zu übernehmen. Eine förmliche Übernahme wird vertraglich vereinbart.

Die förmliche Übernahme muss schriftlich erfolgen und ist von Auftragnehmer und Auftraggeber (oder bevollmächtigten Vertretern) zu unterzeichnen. Bei der Übernahme festgestellte Mängel sowie andere Sachverhalte und Feststellungen werden in das angefertigte Dokument aufgenommen.

Formlose Übernahme

Eine formlose Übernahme erfolgt, wenn vertraglich keine förmliche Übernahme vereinbart wurde. Eine erbrachte Leistung gilt als übernommen, wenn der Auftraggeber die Übernahme und die Erfüllung der Leistungen ausdrücklich erklärt hat.

Gewährleistung nach ÖNORM B 2110

Die Gewährleistung laut ÖNORM B 2110 besagt, dass die Leistung des Auftragnehmers frei von Mängeln erbracht werden muss. Frei von Mängeln bedeutet, dass die Leistung die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist. Wurden im Vertrag keine Eigenschaften definiert, hat das Werk oder die Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufzuweisen.

Die Gewährleistung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftragnehmer. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und unbewegliche Teil (zum Beispiel die Trinkwasserinstallation) beträgt laut ÖNORM B 2110 drei Jahre und zwei Jahre für bewegliche Teile im Bereich der Haustechnik.

Mängelbehebung nach ÖNORM B 2110

Stellt der Auftragnehmer einen Mangel fest, kann er vom Auftragnehmer zunächst dessen Behebung durch Verbesserung oder Austausch verlangen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderungen nach einer Behebung des Mangels nicht nach, kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen.

ÖNORM B 2110: Digitales Baubuch für die lückenlose Dokumentation am Bau

Wie digitale Baubücher die Dokumentation vereinfachen

Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 helfen Streitigkeiten über Tatsachen zu vermeiden, deren Ermittlung später meist schwierig ist. Dennoch ist eine über die Vorgaben der Norm hinausgehende, umfassendere Dokumentation praktisch geboten, will man auf der „sicheren Seite“ stehen. Sowohl im Interesse von Auftraggebern und Auftragnehmern sollten alle relevanten Tatsachen und Vorkommnisse zeitnah schon während der Bauphase dokumentiert und festgehalten werden. Mit welchen Mitteln diese Dokumentation erfolgt können die Vertragsparteien selbst bestimmen.

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