Entweder haben Sie es bereits selbst erfahren oder Sie kennen es vom Hören-Sagen. Eine Bauleistung wird exakt gemäß den Ausschreibungsunterlagen erbracht und trotzdem liegen Mängel vor. Wenn Ausführungsfehler des eigenen Gewerkes ausgeschlossen sind, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, ob es beim Auftragnehmer zu einer Versäumnis der Prüf- und Hinweispflicht kam. Wir zeigen Ihnen wie Auftragnehmer, über eine Prüf- und Warnpflicht Vorlage, diesem Prozess schneller und einfacher nachkommen.
Ob Risse im Mauerwerk oder sonstige Mängelerscheinungen, die mit dem Bauherrn selbstverständlich nicht vereinbart waren: Treten Qualitätsmängel auf, begeben sich beide Seiten auf Fehlersuche. Die Ursachen könnten sowohl in der Planung, in einer fehlerhaften Vorleistung oder in Problemen mit den verwendeten Baumaterialien liegen.
Gehen wir nach der einheitlichen Rechtsprechung, bleibt grundsätzlich der Werkunternehmer in der Verantwortung. Es sei denn, dass er seinen sonstigen auf die Vertragserfüllung ausgerichteten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und insbesondere die ihm obliegenden Prüf- und Warnpflichten erfüllt hat.
Für welchen Zeitraum gilt eigentlich die Prüffrist des Auftragnehmers?
Wie oft fälschlicherweise angenommen wird, beginnt diese nicht schon im Ausschreibungs- & Vergabeverfahren. Die Warn- und Hinweispflicht des Auftragnehmers greift erst ab Vertragsabschluss im vollen Umfang. Das umfasst das Risiko des Entgeltverlust, der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
Die Kehrseite dieses Risikos ist die Chance des Werkunternehmers, die Mitteilung der Bedenken mit Vorschlägen zur Verbesserung der Anweisungen oder Beistellungen des Auftraggebers zu verknüpfen, die eine bessere Bauausführung und auch Zusatzangebote ermöglichen.
Kann es auch vorkommen, dass die Prüf- und Hinweispflicht entfällt?
Ja, kommt aber selten vor. Das wäre grundsätzlich dann der Fall, wenn:
- Die Untauglichkeit eines Baustoffes oder die falsche Anweisung lt. § 1168a des ABGB nicht offenbar ist oder
- Der Auftraggeber von einem anderen Werkunternehmer bereits über den selben Sachverhalt gewarnt worden ist, so besteht die Prüf- und Warnpflicht für gleiche Bedenken auch nicht mehr für andere Werkunternehmer.
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Wie hat die Prüf- und Warnpflicht Vorlage an den Auftraggeber auszusehen?
Gelangt der Werkunternehmer nach der Prüfung zu der Einschätzung die Vorleistung oder die Planung stehen dem Werkerfolg entgegen, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich – und aus Beweisgründen – am besten schriftlich hinzuweisen.
Inkludieren Sie beim Erstellen der Prüf- und Warnpflicht Vorlage die folgenden Merkmale:
- Der richtige Adressat
- Die fristgerechte Meldung
- Klare Aussagen & Anweisungen (Aber Vorsicht: Machen Sie als Auftragnehmer jedoch nicht den Fehler Lösungsmöglichkeiten oder Alternativen aufzuzeigen, da Sie ansonsten Gefahr laufen neue Verantwortlichkeiten zu übernehmen!)
- Angaben zum Absender
Prüf- und Warnpflicht Vorlage mit PlanRadar erstellen
Das im Bild (oben) zu sehende Muster (Prüf- und Warnpflicht Vorlage) erstellen Sie dank dem Feature „Berichtsvorlagen“ mühelos.
Ihr Vorteil: Sie erstellen projektspezifische Formulare mit selbst aktualisierenden Informationsfeldern (im Bild gelb markiert). Die Informationen werden dabei automatisch den zugewiesenen Ticketfeldern entnommen, die Sie auf PlanRadar dokumentieren.
Wegen der mit der Bedenkenanmeldung verbundenen Warnfunktion muss die Erklärung verständlich sein und soll auch die möglichen Konsequenzen bei Nichtverfolgung aufzeigen. Der Grund liegt, darin, dass dem AG die Möglichkeit geboten werden muss, selbst entscheiden zu dürfen. Was das Auslösen der Prüf- und Hinweispflicht verursacht, hängt daher vom Handeln des Auftraggebers ab.
Entweder…
- …teilt er nach eigener Gegenstandsprüfung die Bedenken des Auftragnehmers und wird voraussichtlich Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen veranlassen. Hieraus erwachsen dem Auftragnehmer selbstverständlich Vergütungsansprüche und dem Auftraggeber winkt ein Nachtrag.
Oder…
- …der Auftraggeber teilt die Bedenken des Auftragnehmers nicht, und hält unverändert an der Leistungserbringung fest. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von der Haftung für solche Mängel, die auf den beanstandeten Planungen bzw. Vorleistungen beruhen, automatisch befreit. Der Auftragnehmer ist jedoch grundsätzlich nicht berechtigt nach der Bedenkenanzeige die vereinbarte Leistung zu verweigern. Eine Verweigerung wäre nur dann gesetzlich durchsetzbar, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Gefahr für Leib oder Leben nachgewiesen werden kann.
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Berichtsvorlagen von PlanRadar zur Fehlerminimierung
Gerade weil die Tücken der Prüf- und Warnpflicht auch häufig zu Spannungen und Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragsnehmer führen und zu gravierenden Kostenfolgen für beide Parteien nach sich ziehen kann, kommt der Aufmerksamkeit des Auftragnehmers, im Lesen von Leistungsverzeichnissen und Ausschreibungsdetails, aber auch in der Gestaltung seines Berichtswesens, eine gesteigerte Bedeutung zu.
Vertraglich vordefinierte Berichtsvorlagen digital im Projektraum anzulegen, gekoppelt mit selbstaktualisierenden Berichtsfeldern, vereinfacht die Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten, und kann letztlich beide Seiten vor großen wirtschaftlichen Schäden bewahren. Gestalten Sie sich mit den digitalen Berichtsvorlagen von PlanRadar ein praxisbewährtes Berichtswesen und Schaffen Sie Sicherheit im Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder eine Rechtsberatung. Den gesetzlichen Wortlaut und die Einsicht weiterer Paragrafen finden Sie im Gesetzestext. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt für die Klärung gesetzlicher Sachverhalte.